Zertifizierte Schadstoffsanierung und Asbestentsorgung Wien
ZERTIFIZIERTER SCHADSTOFFRÜCKBAU • ÖNORM B 3151 & GKV

Asbestsanierung nach österreichischen Standards

Fachgerechte Demontage schwach und fest gebundener Asbestprodukte gemäß ÖNORM B 3151, Grenzwerteverordnung (GKV), Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und AWG. Für private Liegenschaften und Gewerbebetriebe im Großraum Wien sowie österreichweit.

Gefahrenklassen

Fest gebundener vs. Schwach gebundener Asbest

Die Faserbindung bestimmt das gesetzlich vorgeschriebene Schutz- und Sanierungsverfahren nach österreichischem Arbeits- und Umweltrecht.

Demontage von Eternit-Wellplatten unter PSA-Vollschutz
Gefährdung bei mechanischer Einwirkung (Bruch, Bohren, Schneiden)

Fest gebundener Asbest (Asbestzement / Faserzement)

Typische Vorkommen im Gebäudebestand:

  • – Eternit-Wellplatten und Dachrauten
  • – Fassaden- und Balkonbekleidungsplatten
  • – Lüftungs- und Abwasserleitungen aus Faserzement
  • – Kabelkanäle und Blumenkästen
Vorgeschriebene Sanierungsmethode:
Zerstörungsfreie Demontage, Benetzung mit Faserbindemitteln, staubdichte Verpackung in zertifizierten Asbest-Big-Bags mit Gefahrgutkennzeichnung.
Schutzzonen-Entkernung und Sanierung unter Unterdruck
Höchste Gefahrenklasse (Faserfreisetzung bereits bei geringer Bewegung)

Schwach gebundener Asbest (Spritzasbest / Leichtbau)

Typische Vorkommen im Gebäudebestand:

  • – Spritzasbest an Decken, Trägern und Brandschutzverkleidungen
  • – Brandschutzklappen und Promabest-Leichtbauplatten
  • – Asbestschnüre und Dichtungen an Kaminanschlüssen und Kesseln
  • – Floor-Flex Bodenplatten inklusive asbesthaltigem Bitumenkleber
  • – Dämmungen unter Fensterbänken und Heizkörpern
Vorgeschriebene Sanierungsmethode:
Errichtung eines hermetisch dichten Schwarzbereichs, 4-Kammer-Personenschleuse, kontinuierliche Unterdruckhaltung mit HEPA H14-Hochleistungsentstaubern und abschließende Freimessung nach VDI 3492 vor Aufhebung der Schleusen.
Rechtsrahmen

Gesetzliche Vorgaben in Österreich

Maximale Rechtssicherheit für Liegenschaftseigentümer, Bauträger, Architekten und Hausverwaltungen.

ÖNORM B 3151

Rückbau von Bauwerken als Standardabbruch

Verpflichtende Erkundung von Schad- und Störstoffen vor Abbruch- oder Umbaubeginn. Durchgeführt durch unsere zertifizierte rückbaukundige Person.

Grenzwerteverordnung (GKV)

Arbeitsplatzgrenzwerte & Sachkunde

Einhaltung der Grenzwerte für Asbestfasern in der Raumluft und Einsatz geprüfter asbestsachkundiger Fachkräfte.

BauV & ASchG

Bauarbeiterschutz & technische Maßnahmen

Staubdichte Abschottung, Unterdruckhaltung mit HEPA H14-Filtern und persönliche Schutzausrüstung (PSA Typ 5/6, Atemschutz TM3P).

AWG 2002 & MA 22

Nachweisbare Entsorgung

Lückenlose Nachweisführung über das elektronische Datenmanagement (EDM) der Republik Österreich mit offiziellen Abfallbegleitscheinen.

Verfahrensablauf

Der 6-Schritte-Sanierungsablauf von Abbruch Filia

Strukturierte Abwicklung von der Schadstofferkundung bis zum behördlichen elektronischen Begleitschein.

Schritt 1

Erkundung & Beprobung (ÖNORM B 3151)

Ortsbesichtigung durch unsere rückbaukundige Person, Probenentnahme verdächtiger Baustoffe und Analyse durch ein akkreditiertes Labor.

Schritt 2

Behördliche Anzeige beim Arbeitsinspektorat

Gesetzlich vorgeschriebene Vorankündigung der Sanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten gem. Asbest-Verordnung.

Schritt 3

Abschottung & Unterdruckhaltung

Staubdichte Folienabschottung des Sanierungsbereichs, Installation von Mehrkammerschleusen und H14-Unterdruckhaltegeräten.

Schritt 4

Fachgerechte Demontage

Ausbau durch asbestsachkundige Fachkräfte unter Vollschutz. Kontinuierliche Faserbindung und Befeuchtung der Materialien.

Schritt 5

Messtechnische Freigabe (Freimessung)

Raumluftmessung nach VDI 3492 / ÖNORM durch eine unabhängige Prüfanstalt. Freigabe des Bereichs erst nach Erreichen der Grenzwerte.

Schritt 6

Entsorgung mit elektronischem Begleitschein

Staubdichter Transport zu behördlich zugelassenen Deponien. Übergabe des elektronischen Abfallbegleitscheins gem. AWG an den Auftraggeber.

Häufige Fragen

Fragen & Antworten zur Asbestsanierung

Wichtige Fakten zu Meldepflichten, Laborbefunden und ordnungsgemäßer Entsorgung für Eigentümer.

Vor jedem Abbruch oder wesentlichen Umbau verlangt die ÖNORM B 3151 eine Erkundung auf Schadstoffe. Werden asbesthaltige Baustoffe festgestellt, dürfen Demontage- und Entsorgungsarbeiten nur durch befugte Fachbetriebe mit geprüftem Sachkundenachweis durchgeführt werden.

Nein. Bei unsachgemäßer Demontage (wie Brechen oder Werfen von Platten) werden hohe Konzentrationen atembarer Asbestfasern freigesetzt, die schwere Erkrankungen verursachen können. Zudem stellt die unzulässige Entsorgung einen Verstoß gegen das Abfallwirtschaftsgesetz dar.

Für Arbeiten an schwach gebundenem Asbest gilt eine gesetzliche Anzeigefrist von 14 Tagen beim Arbeitsinspektorat. Wir führen die Probenahme und Voruntersuchung innerhalb weniger Werktage durch und reichen die erforderlichen Unterlagen fristgerecht ein.

Nach Abschluss der Sanierung erhalten Sie den laboranalytischen Prüfbericht, das Freimessungsprotokoll der akkreditierten Prüfstelle sowie den offiziellen elektronischen Abfallbegleitschein für Ihre Bauakte und die Behörden.

Die Kosten richten sich nach Art der Bindung (fest oder schwach gebunden), der Quadratmeterzahl, der Zugänglichkeit und den erforderlichen Abschottungsmaßnahmen. Wir erstellen transparente, verbindliche Angebote nach Vor-Ort-Besichtigung.

Haben Sie Asbestverdacht in Ihrem Objekt?

Kontaktieren Sie unsere asbestsachkundigen Führungskräfte Zeljko Vujica (+43 664 1444 111) oder Ing. Stefan Gumhold (+43 699 18 299 396) direkt per E-Mail oder Anruf für eine Vor-Ort-Begutachtung.

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